Trennung

Trennung und Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Das Thema Trennung und Aufhebung einer Lebenspartnerschaft soll auch hier nicht unberücksichtigt bleiben. Denn kann man eine Krise in einer Partnerschaft nicht mehr gemeinsam überwinden, liegt oft der Entschluss nahe, sich zu trennen und die Lebenspartnerschaft aufzulösen.

Da neben der emotionalen Trennung auch materiellen Angelegenheiten wie Unterhalt, Sorgerecht für Kinder, Kindesunterhalt, die gemeinsame Wohnung, Hausrat, Vermögen und Finanzen gekoppelt sind, kann dieses doch sehr facettenreiche und komplizierte Thema hier nicht voll umfassend abgebildet werden.

Daher ist es oft für alle Beteiligte hilfreich, wenn sie sich rechtzeitig ausrechend Beratung holen und einen kühlen Kopf bewahren.

Da die Lebenspartnerschaft frühestens nach einem Jahr Trennung aufgehoben werden kann, bleibt zumeist genügend Zeit, ein Aufhebungsverfahren vorzubereiten.

Das Aufhebungsverfahren ist ein streng formales Verfahren. Dazu ist es nötig, gegen Ende des Trennungsjahres ein Aufhebungsantrag beim zuständigen Familiengericht einzureichen. Damit das Familiengericht endgültig die Lebenspartnerschaft aufhebt, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Regelung der Aufhebungsfolgesachen (zum Beispiel Unterhalt, Sorgerecht),
  • Es soll keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen,
  • Darlegung des Trennungswilligen, dass eine lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft abgelehnt wird.

Hinweis:
Mit der Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 01. Januar 2005, wurde das Aufhebungsverfahren an das Verfahren der Ehescheidung angeglichen.

In der Schweiz kann die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft durch einen Antrag bei Gericht vorgenommen werden. Dabei kann der Antrag entweder gemeinsam (einvernehmlich) oder einseitig (durch Klage) vorgenommen werden.

Bei der einvernehmlichen Auslösung der Partnerschaft reicht es aus, bei Gericht mündlich oder schriftlich das Auflösungsbegehen zu stellen. Daraufhin wird vom Gericht geprüft, ob eine Teil- oder eine vollständige Einigung vorliegt.

Die Klage auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wird in der Regel dann vorgenommen, wenn sich ein Partner dem Auflösungsbegehren des Partners widersetzt. Voraussetzung für die Klage ist ein bereits vorübergegangenes Trennungsjahr.

In Österreich kann die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft durch die Klage einer Partnerin bei Gericht begehrt werden. Jedoch nimmt das Gericht die Auflösung der Partnerschaft nur vor, wenn „… die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann“, körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid in der Partnerschaft vorliegt.

Damit von einer tiefgreifenden unheilbaren Zerrüttung in der Partnerschaft ausgegangen werden kann, muss die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgehoben sein.

Ebenso kann die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auch gemeinsam vorgenommen werden. Demnach muss die Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sein. Zudem muss Einvernehmen über die Auflösung der Partnerschaft bestehen. Erst wenn beide eine schriftliche Vereinbarung über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander geklärt und dem Gericht ihre Vereinbarung unterbreiten haben oder vor Gericht schließen, wird die Auslösung vorgenommen.

Hinweis:
Die vorangegangenen Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen lediglich der Information, die keine Rechtsberatung ersetzen kann. Die in den Texten erwähnten Namen sind rein zufällig ausgewählt!