Namensrecht
Welches Namensrecht gilt für Deutschland?
Mit Begründung eurer Lebenspartnerschaft könnt ihr bestimmen, welche/n Namen ihr in Zukunft führen möchtet. Demnach könnt ihr entweder einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen annehmen oder aber eure jetzigen Namen beibehalten.
Die Erklärung über die Bestimmung eures Lebenspartnerschaftsnamens hat bei der Begründung eurer Lebenspartnerschaft gegenüber dem Standesamt zu erfolgen.
Hinweis:
Konntet ihr euch bis zum Tag eurer Hochzeit noch nicht auf einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen festlegen, habt ihr auch später noch die Möglichkeit, durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen anzunehmen.
Wichtig:
Habt ihr euch erst einmal auf einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen geeinigt, ist eine nachträgliche Korrektur eurer Entscheidung nicht mehr möglich.
Bei der Bestimmung eures Lebenspartnerschaftsnamens kann entweder euer Geburtsname oder der zu diesem Zeitpunkt geführte Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamens eines Partners bestimmt werden.
Hinzufügen oder Voranstellen eines Begleitnamens
Wird von einem von euch der Name nicht Lebenspartnerschaftsname, kann durch Erklärung dem Lebenspartnerschaftsnamen sein Geburtsname oder dem zu diesem Zeitpunkt geführte Name als Begleitname vorangestellt oder hinzugefügt werden.
Dies ist jedoch dann nicht möglich, wenn der Lebenspartnerschaftsname aus mehreren Namen besteht. Besteht hingegen der Name eines Partners aus mehreren Namen, kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.
Ebenso wie beim Lebenspartnerschaftsnamen, kann die Erklärung zu eurem Begleitnamen bei der Begründung eurer Lebenspartnerschaft gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
Hinweis:
Konntet ihr euch bis zum Tag eurer Hochzeit noch nicht auf einen Begleitnamen festlegen, habt ihr auch hier später noch die Möglichkeit, durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung einen Begleitnamen festzulegen.
Wichtig:
Die Wahl des Begleitnamens kann, anders als beim Lebenspartnerschaftsnamen, widerrufen werden! Allerdings dann eine erneute Wahl eines Begleitnamens nicht mehr möglich. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
Beispiel 1:
Die schon einmal verpartnerte Claudia Zimmermann, geborener Schmitt, möchte sich nun mit Dora Berger verpartnern. Für Claudia und Dora gibt es nun folgende Möglichkeiten, Namen zu bestimmen:
als Lebenspartnerschaftsname
- Claudia Zimmermann und Dora Berger
- Claudia und Dora Zimmermann
- Claudia und Dora Schmitt
- Claudia und Dora Schmitt - Zimmermann*
- Claudia und Dora Zimmermann - Schmitt*
- Claudia und Dora Berger
*Bei der Wahl dieses Doppelnamens als Lebenspartnerschaftsname, muss Claudia zunächst erklären, dass sie ihren Geburtsnamen Schmitt ihrem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellen oder anfügen will. (§ 3 Abs. 3 LParG)
Ein gemeinsamer Lebenspartnerschaftsname mit der Kombination
- Claudia und Dora Schmitt - Berger
- Claudia und Dora Berger - Schmitt
ist hingegen nicht möglich.
Beispiel 2:
Die schon einmal verpartnerte Claudia Zimmermann, geborener Schmitt, mit jetzigem Namen Claudia Schmitt – Zimmermann, möchte sich nun mit Dora Berger verpartnern. Für Claudia und Dora gibt es jetzt folgende Möglichkeiten der Namensbildung:
- Claudia und Dora Zimmermann*
- Claudia und Dora Schmitt*
- Claudia und Dora Berger**
- Claudia und Dora Schmitt - Zimmermann***
- Claudia und Dora Zimmermann - Schmitt***
* Claudia muss nun ihre frühere Erklärung widerrufen, dass ihr Geburtsname ihrem Lebenspartnerschaftsnamen vorangestellt oder angefügt werden soll. (vgl. § 3 Abs. 2 S. 4 LPartG)
Während Dora dann ihren Geburtsnamen „Berger“ voranstellen oder anfügen kann, also „Dora Berger – Zimmermann“ oder „Dora Zimmermann – Berger“, kann Claudia keinen Begleitnamen mehr anfügen, da ihr Name „Zimmermann“ oder „Schmitt“ Lebenspartnerschaftsname ist.
** Nun kann Claudia ihren Geburtsnamen oder ihren Lebenspartnerschaftsnamen voranstellen oder anfügen, also „Claudia Schmitt- Berger“, „Claudia Berger -Schmitt“, „Claudia Zimmermann - Berger“ oder „Claudia Berger – Zimmermann“. Hingegen kann Dora keinen Begleitnamen wählen, da ihr Name Lebenspartnerschaftsname geworden ist.
*** Dora darf aufgrund des nun bestehenden Doppelnamens ihren Geburtsnamen „Berger“ nicht voranstellen oder anfügen.
Hinweis:
Die vorangegangenen Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen lediglich der Information, die keine Rechtsberatung ersetzen kann. Die in den Texten erwähnten Namen sind rein zufällig ausgewählt!

