Standesamtliche Trauung

Anmeldung zur standesamtlichen Trauung

Seit dem 01.01.2009 gelten in Deutschland nur noch das Personenstandsgesetz 2009, die Personenstandsverordnung 2009 und das Lebenspartnerschaftsgesetz 2009. Demnach wurde die Zuständigkeit für die Eintragung der Lebenspartnerschaft einheitlich auf die Standesämter übertragen und dem der Eheschließung angeglichen. Ausnahmen bilden hier die Bundesländer Baden-Württemberg und Thüringen, die von der sogenannten Länderöffnungsklausel im Lebenspartnerschaftsgesetz Gebrauch gemacht haben.

Demnach gelten für Baden-Württemberg und Thüringen weiterhin abweichende Regelungen bezüglich der Eintragung der Lebenspartnerschaft (siehe Tabelle).

  • Baden-Württemberg: in den Landkreisen die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden (letzteres bedeutet: in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen);
  • Bayern: die Notare und die Standesbeamten;
  • Berlin: die Standesbeamten der Bezirke;
  • Brandenburg: die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte;
  • Bremen: die Standesbeamten;
  • Hamburg: die Standesbeamten;
  • Hessen: die Standesbeamten;
  • Mecklenburg-Vorpommern: die Standesbeamten;
  • Niedersachsen: die Standesbeamten;
  • Nordrhein-Westfalen: die Standesbeamten;
  • Rheinland-Pfalz: die Standesbeamten;
  • Saarland: die Standesbeamten;
  • Sachsen: die Standesbeamten;
  • Sachsen-Anhalt: die Standesbeamten;
  • Schleswig-Holstein: die Standesbeamten;
  • Thüringen: die Landkreise und kreisfreien Städte.

In der Schweiz ist die Eintragung der Partnerschaft einheitlich geregelt. Demnach übernimmt diese Zuständigkeit das Zivilstandsamt im jeweiligen Kanton.

Zur Eintragung der Partnerschaft ist in der Schweiz zunächst ein Gesuch beim Zivilstandesamt einzureichen. Dort wird dann geprüft, ob alle Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllt sind und keine Eintragungshindernisse (etwa eine noch bestehende Partnerschaft) vorliegen.

In Österreich kann die Eintragung der Partnerschaft nicht wie die Ehe am Standesamt vorgenommen werden, sondern lediglich in den Amtsräumen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat).

In den sogenannten Statutarstädten, also Städte mit eigenem Statut wie beispielsweise Wien, Linz oder Salzburg, in denen das Magistrat für die Ehe und die eingetragene Partnerschaft gleichermaßen zuständig ist, kann die gesetzliche Regelung umgangen werden und die Eintragung der Partnerschaft nicht nur in der Amtsstelle erfolgen, sondern auch in einem der zahlreichen Festsälen im feierlichen Rahmen.